Regesten der Grafen von Ziegenhain
Revers der Herren von Linsingen und von Gilsa über Burg Schönstein
Regest-Nr. 1035
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, unter o. Datum. Stückbeschreibung: Pergament; durch Moderschaden stellenweise schwer lesbar. Siegel: Siegel fehlen. Rückvermerke: (19. Jh.): Schönstein. - Regest
- Die Brüder Gottfried und Godebrecht von Linsingen bekunden mit Helwig und Johann von Gilsa (Gilse), dass ihnen Graf Gottfried [VII.] von Ziegenhain (Cyginhain) zusammen mit seiner Frau Agnes und seinem Sohn Gottfried [VII.] die Burg Schönstein (Schonstein) mit den Dörfern Schönau (Schonouwe), Moischeid (Munscheid), Treisbach (Treyspach), Sachsenhausen (Sassinhusen), Winterscheid (Wynterscheid), Gerwigshain (Gerwigeshain), Lichtenscheid (Lychtenscheid), ihren Teil des Gerichtes an der Kaldenhainbuche (ir teil dez gerichtis an der Kaldenhaynbuchen), zwei Viertel Korn Treysaer (treysches) Maßes und 3 Schilling Pfennige der selben Währung zu Willingshausen (Willingeshusen) mit allen Zugehörungen, Rechten und Nutzungen für 900 Schilling guter alter Turnosen (guder alden Tornose) und 300 kleiner Goldgulden (guder cleynen gulden gut an golde vnd swer an gewichte) verkauft haben. Ausgenommen von dem Verkauf sind das Kirchlehen zu Schönau und ihre Fruchtrente, ein halber Gulden zu Schönau und ein halber Gulden zu Treisbach. Weiter wurde vereinbart, dass die neuen Besitzer die Burg Schönstein baulich erweitern sollen (virbuwen an dem Hus Schonstein) für 400 Gulden nach Willen, Anweisung und Rat der Grafen von Ziegenhain (nach willen anewysinge vnd mit rade der vorgenanten vnsers Junchern Juncfrouwen vnd Junchern vnd irre erbin). Die Burg soll zudem den Grafen von Ziegenhain jeder Zeit offen stehen. Das Wohnrecht auf der Burg hat je ein Mitglied der Familie von Linsingen und eines der Familie von Gilsa. Sollte die Burg Schönstein im Krieg verloren gehen, haben sich die Grafen von Ziegenhain verpflichtet denen von Linsingen und von Gilsa die Kaufsumme sowie die gegebenenfalls investierten 400 Gulden innerhalb eines Jahres zurückzuerstatten. Nach Ablauf von drei Jahren können die Grafen von Ziegenhain Burg und Dörfer mit allen Zugehörungen, Rechten und Nutzungen jeder Zeit wieder zurückkaufen für die einst gezahlte Summe plus allen Geldes, das verbaut wurde. Allerdings muss der Wiederkauf drei Monate vorher angekündigt werden (doch also daz sie vns die losunge eyn vierteil iares vore kontliche haben virkundiget). Siegler: die Aussteller. Der gegebin ist nach Cristus geburt Dryczenhundert in dem achte vndsechczigestin Jahre an vnser frouwen tag Lichtwy.
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Weitere Informationen
Gräfin Agnes, geb. von Falkenstein.
- Nachweise
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Aussteller
Linsingen, Gottfried von · Linsingen · Godebrecht von · Gilsa, Helwig von · Gilsa, Johann von
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Empfänger
Ziegenhain, Grafen, Gottfried VII. · Ziegenhain, Grafen, Agnes · Ziegenhain, Grafen, Gottfried VIII.
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Siegler
Linsingen, Gottfried von · Linsingen, Godebrecht von · Gilsa, Helwig von · Gilsa, Johann von
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Weitere Orte
Schönstein, Burg · Schönau · Moischeid · Treisbach · Sachsenhausen · Winterscheid · Gerwigshain · Lichtenscheid · Kaldenhainbuche, Gericht an der · Treysa, Maß · Treysa, Pfennig
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Sachbegriffe
Wiederkaufsrechte · Verpfändungen · Pfandschaften · Wiederkäufe, Bedingungen für · Burgen, Verkauf von · Burgen, Verpfändung von · Dörfer, Verkauf von · Kirchlehen · Geldrenten · Fruchtrenten · Burgen, Ausbau von · Burgen, Öffnung von · Grafen, Verkäufe der · Verkäufe
- Textgrundlage
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Regest
BT
- Zitierweise
- Ziegenhainer Regesten online Nr. 1035 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/zig/id/1035> (Stand: 10.05.2024)