Regesten der Grafen von Ziegenhain
Siebert von Windhausen schwört Graf Gottfried VII. Urfehde
Regest-Nr. 868
- Überlieferung
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Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, unter o. Datum. Stückbeschreibung: Papier. Siegel: Siegel anhängend. Rückvermerke: (neuzeitlich): Vertrag zwischen den von Winthausen u. Graff Gotfried zu Ziegenhayn daß keiner dem andern leuthen beschädiegen u. sie pfänden solle, es sey dann daß hine in de kein recht zu erhalten, si dem ende auff die jeder seitsiege Burgermeister zu Nidda compromittirt u. dieselbe als Arbitri erwehlet. d. ao. 1351. - Regest
- Der Edelknecht Siebert von Windhausen (Wynthusen) bekundet und schwört, dass er sich nicht mehr gegen Graf Gottfried [VII.] von Ziegenhain (Juncher Gotfride Junge greuen zu Cygenhain), seine Erben, Burgmänner, Bürger oder andere seiner Leute wenden werde. Sollte doch eine Schuld des Grafen oder eines oder mehrerer seiner Untertanen gegenüber Siebert zu Tage treten, die nicht geklärt werden kann, darf Siebold den Schultheiß und die beiden Bürgermeister zu Nidda um Schlichtung bitten. Kann keine Urteil gefällt werden, steht Siebold das Recht zu die ausstehende Schuld beim Grafen zu pfänden und das Pfand zu verkaufen. Sollte Siebert umgekehrt eine Schuld nicht begleichen, steht dem Grafen ebenfalls das Recht auf Pfändung zu. Siegler: der Aussteller. Der gegeben ist nach Cristus geburte Dritzenhuondert Jar in demme Eyn vnd fuonfzigesten Jahre an demme heiligen Phingestage.
- Nachweise
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Aussteller
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Empfänger
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Siegler
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Verträge · Vereinbarungen · Streitigkeiten · Schlichtungen · Bürger · Edelknechte · Bürgermeister · Schultheißen · Fehden · Urfehden · Fehdeverzicht · Pfänder · Verpfändungen
- Textgrundlage
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Regest
BT
- Zitierweise
- Ziegenhainer Regesten online Nr. 868 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/zig/id/868> (Stand: 13.05.2024)