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Zeitgeschichte in Hessen - Daten · Fakten · Hintergründe

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  1. Abschluss des Verfassungsentwurfs, 30. September 1946
    Durch „einen echten und später vielfach als vorbildlich empfundenen Kompromiss zwischen den Vorstellungen vor allem von SPD und CDU“0=Kroll, Geschichte Hessens, 2. Aufl., München 2010, S. 89. wird in der Verfassungberatenden Landesversammlung der Abschluss des Entwurfs zur Hessischen Verfassung möglich. Innerhalb von nur vier Stunden handeln drei Vertreter der SPD – Ludwig Bergsträsser ... »Details
  2. Einstellung der Schulgelderhebung in Hessen, 16. Mai 1947
    Unter Bezug auf Artikel 59 der Hessischen Verfassung – in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten – verfügt Kultusminister Erwin Stein (1903–1992; CDU) die Einstellung der Schul- und Unterrichtsgelderhebung. Obwohl der am 18. September vorgelegte ... »Details
  3. Ministerium veröffentlicht Kommentar zur Lernmittelfreiheit, Februar 1952
    Das hessische Ministerium für Erziehung und Volksbildung gibt in seinem Amtsblatt einen offiziellen Kommentar zur Lernmittelfreiheit. Die Veröffentlichung des Ministeriums ist vermutlich als Reaktion auf die Kritik der Eltern zu sehen, dass die von der Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit bisher nicht vollständig verwirklicht worden ist. Allerdings sieht das Ministerium Artikel 59, Satz 2 ... »Details
  4. Landtag gewährt Privatschulen weiterhin Unterichts- und Lernmittelfreiheit, 13. März 1952
    Nach der ersten, zweiten und dritten Lesung verabschiedet der Hessische Landtag einstimmig das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an Privatschulen. Damit bleibt die Befreiung von diesen Geldern an den betroffenen Privatschulen in Hessen über den 31. März 1952 heraus unbefristet bestehen.(MB) ... »Details
  5. Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit, 28. Juni 1961
    Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen“. Das Gesetz stellt fest, dass in Hessen an allen öffentlichen Schulen und Hochschulen Unterrichtsgeldfreiheit besteht und Aufnahme- und Studiengebühren nicht erhoben werden. Diese Unterrichtsgeldfreiheit gilt jedoch nur für deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in Hessen ... »Details
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