Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1395 November 30

Brau- und Schankprivileg für die Stadt Kassel

Regest-Nr. 1825

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Stadtarchiv Kassel, Urkunden, 1943 verbrannt.
Stückbeschreibung: Pergament.
Siegel: Siegel verloren.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, 17e Kassel, Nr.453, 1, Bl. 10r-v, 18. Jahrhundert, Papier; Staatsarchiv Marburg, 17e Kassel, Nr. 453, 6, 18. Jahrhundert, Papier, Vorlage für den Druck.
Regesten: Brunner, Urkunden des Stadtarchivs zu Cassel, S. 22 f.
Regest
Landgraf Hermann [II.] von Hessen erteilt den Bürgern der Stadt Kassel das Recht, Bier zu brauen, zu schenken und zu verkaufen, auch den Preis dafür nach Belieben, jedoch ohne Nachteil für seinen eigenen Bierkauf in der Stadt, zu setzen. Nur Ansässige sollen Bier daselbst schenken; fremde Biere, außer zum eigenen Verbrauch, nicht eingeführt werden. Für sich selbst bedingt der Landgraf, daß ihm bzw. den in seinem Auftrage kommenden Amtleuten von den Bürgern soviel Bier, als er braucht, das Fuder für 3 Pfund hessische Pfennige, verkauft werde. Für dieses Privileg sowie wegen Vergehungen, die ein Teil der Bürger sich gegen ihn hat zu schulden kommen lassen, hat die Stadt dem Landgrafen ein Geschenk von 2500 Gulden verehrt.
Siegler: Der Landgraf.

Wortlaut der Datierung

in die beati Andree Apostoli

Originaltext
Wir Herman von Gotens gnaden lantgrave zu Heßen bekennen offentlich an diesem briefe, daß wier unsern lieben getrewen burgemeister [!], schöpfen und burgern gemeiniglich unser stat Caßel fur unß und unser erben gunst und gnade gethan mit krafft dieses briefs, das sie fortmehr ewiglich nach dato dieses briefs macht haben sollen, bier zu brauen in der stat Caßel und daß schenken und verkauffen und alle jährlich uff und ab zu setzen, wie daß ihnen und der stat Caßel eben und bequemlich ist. Doch also daß daß unschedlich sey unß, unseren erben und nachkommen an unserm bierkaufe als hernach geschrieben stet und anders da niemant bier zu schenken, der zu Caßel nicht seße, oder frembte bier dar zu fürende, es wolle dan einer solches in seinem hauß trinken. Also mit solchem bescheide, daß sie unß, unseren erben und nachkommen zu kauf geben sollen und wöllen je ein fuder biers vor drey pfund hescher pfennige zu unseren nöten, als viel und als dicke wier des bedurfen, one geverde. Und sollen die vor genande unser bürger und ihre nachkommen sich dawieder nicht setzen, sondern sie sollen bestellen, ob sich imant darwieder setzte, daß unß daß folge wo wier daß kauffen wollen, one geverde, und unß, unseren ambtleuten von unser wegen als vor geschrieben stehet, das wier und unsere ambtleute daran ungehindert bleiben. Hierumb und umb bruche, die der ehgnantem unser bürger ein theils gethan hatten, han die vor genanden unser bürger unß geehret mit fünfundzwantzighundert gülten, als die brieffe außweisen, die wier und sie undereinander darüber gegeben haben. Daß zu urkunt haben wier unser insiegel an diesen brief laßen henken. Datum anno Domini millesimo tricentesimo nonagesimo quinto in die Beati Andreae apostoli.
Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Empfänger

Kassel, Stadt

Siegler

Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Weitere Orte

Kassel (Stadt Kassel)

Sachbegriffe

Bürger · Städte · Bier · Braurechte · Schanklizenzen · Amtmänner · Währungen, hessische Pfennige · Bürgermeister · Schöffen · Privilegien

Textgrundlage

Regest

Brunner, Urkunden Stadtarchiv Kassel

Stückangaben

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Original

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 1825 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1825> (Stand: 30.04.2024)