Regesten der Landgrafen von Hessen
1497 Juli 14
Wilhelm III. gebietet die strikte Einhaltung der Feiertagsruhe
Regest-Nr. 6309
- Überlieferung
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Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 78, Bl. 53v. Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 702 Nr. 1862. - Regest
- [Marburg]. - Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], der in Anbetracht dessen, wie schwer Gott den Allmächtigen Feiertagsvergehen (fierbroche) erzürnen, anordnet, daß alle Untertanen seines Fürstentums alle Sonntage und gebotenen Heiligentage ohne jede Arbeit und jedes Werken gänzlich ausfeiern bei der Buße eines Pfundes Wachses in die Pfarrkirche und eines Viertel Guldens an den Landgrafen. Er gebietet, dieses in den Ämtern öffentlich mit der Glocke verkünden zu lassen, damit sich niemand mit Unwissenheit entschuldigen könne. Die Amtleute sollen ferner allen Krämern, Handwerkern und allen denjenigen, die etwas in ihren Ämtern feilhalten, bei der Buße 1 fl. gebieten, an Sonn- und Feiertagen nichts zu kaufen oder zu verkaufen, was 1 HelIer oder mehr kostet, ausgenommen Brot und Getränke. Die Übertreter dieses Feiertagsgebotes sollen mit den obengenannten Bußen unnachsichtlich bestraft werden, widrigenfalls die Amtleute ihre Ämter verlieren und sich die schwere Ungnade des Landgrafen zuziehen.
Marburg fritags nach Margreten a. etc. 97.
Anrede: Lieben getruen! - Nachweise
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Feiertage, Einhalten von · Anordnungen, religiöse · Bußen · Strafen · Wachs · Pfarrkirchen · Ämter · Glocken, Verkünden durch · Amtleute · Feiertage, Verbot von Handel · Handelsverbote, an Feiertagen · Brote · Getränke · Handelsverbote, Ausnahmen von
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 6309 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6309> (Stand: 02.05.2024)