Regesten der Landgrafen von Hessen
1503 Juni 28
Konrad Nolde wird landgräflicher Münzmeister
Regest-Nr. 4999
- Überlieferung
-
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 13, Nr. 129, Bl. 116v. Regesten: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 591 Nr. 1531. - Regest
- Landgraf Wilhelm II. nimmt den Kasseler Bürger Konrad Nolde zum Münzmeister an und überträgt ihm das Münzen unter genauer Vorschrift über Gewicht und Art der Münzen, die er prägen soll. Er soll sich dabei nicht nur auf den geschworenen Wardein und Versucher verlassen, sondern, wenn er die Platten zu einem Werk bereitet hat, diese auf die Kapelle bringen und dort versuchen, damit er jederzeit die Gewißheit hat, daß das Werk in seinem Korn bestehen kann. Er soll ferner jederzeit den Wardein und den Versucher hinzuziehen und denselben keine der Platten vorenthalten, sondern alle prüfen lassen, so daß nichts am Korne fehlt. Allerdings will der Landgraf Differenzen von einem halben bis 2 Gran (greyn) ungebüßt übersehen. Der Münzmeister beschwört diese und andere Verpflichtungen bye vermydung unser ungnedigen strafe und pene des feures. Solange er Münzmeister ist, erhält er für seine Person 50 fl. und für den Wardein und Knaben 12 Viertel Korn, 2 Fuder Bier, 1 Kuh, 1 Schwein, 2 Hammel, 10 Stockfische, 4 Metzen Rübsamen, und für die Gesellen, sooft sie gießen, 1 Flasche Wein. Dazu kommt die einmalige jährliche Hofkleidung. Der Wardein erhält 30 fl. und soll wie der Münzmeister von allen städtischen Verpflichtungen frei sein. Dazu genießen er und seine Knechte auf der Münze landgräflichen Geleitschutz, ausgenommen gegen eingestandene Schulden. Geraten der Münzmeister und sein Wardein in Rechtsstreitigkeiten, sollen sie nur von dem Landgrafen rechtlich vertreten werden, alles wie Kurfürsten und andere Fürsten ihre Münze gefreit und privilegiert haben.
Siegel des Ausstellers. -
Wortlaut der Datierung
Uff sandt Peter und Pauls ubint 1503.
- Nachweise
-
Aussteller
-
Empfänger
-
Siegler
-
Weitere Orte
-
Sachbegriffe
Bürger · Münzmeister · Münzprägungen, Vorschriften für · Münzen, Gewicht · Wardeien, geschworene · Versucher · Münzplatten · Kapellen · Münzen, zulässige Gewichtsschwankungen · Korn · Bier · Besoldungen · Kühe · Schweine · Hämmel · Stockfische · Rübsamen · Gesellen · Münzen, Gießen · Wein · Hofkleidung · Geleitswesen · Knechte · Schulden · Streitigkeiten · Hilfe, juristische
- Textgrundlage
-
Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.1
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 4999 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/4999> (Stand: 06.10.2024)