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Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938

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Reisepass für Wilhelm Frank und Ehefrau mit dem Judenstempel (rotes J), ausgestellt im Deutschen Generalkonsulat in Zürich 1939

Verordnung über die Reisepässe von Juden, 5. Oktober 1938

Das Reichsinnenministerium erlässt eine Verordnung, durch die alle Reisepässe von Juden für ungültig erklärt werden. Die Passinhaber sind verpflichtet, die Pässe binnen 14 Tagen einzureichen. Die mit Geltung für das Ausland gültigen Pässe werden wieder gültig, wenn sie von der Passbehörde mit einem Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.

Anmerkung:
Die Reisepässe wurden nach dieser Verordnung auf der Seite, die den Namen des Inhabers zeigt, mit einem großen roten „J“ gekennzeichnet, dem sogenannten Judenstempel. Die diskriminierende Kennzeichnung sollte vor allem nichtjüdischen Deutschen Einreiseschwierigkeiten in andere Länder ersparen. De facto führten die mit dem Judenstempel gekennzeichneten Pässe zur Abweisung vieler jüdischen Emigranten oder Flüchtlingen an der Grenze anderer Länder, zum Beispiel der Schweiz.
(OV)

Records
  • Reichsgesetzblatt Jahrgang 1938, Teil I, S. 1342
Recommended Citation
„Verordnung über die Reisepässe von Juden, 5. Oktober 1938“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/3843> (Stand: 13.7.2020)
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