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Die Namensänderungsverordnung für jüdische Personen vom 17. August 1938

Zwang zum Vornamenszusatz für alle jüdischen Personen, 17. August 1938

Nach der „Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 17. August 1938 dürfen Juden nur noch Vornamen führen, die in den Richtlinien des Reichsinnenministeriums für Juden vorgesehen sind. Führen sie jedoch einen anderen Vornamen, müssen sie ab dem 1. Januar 1939 einen zusätzlichen Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. Diese Änderung muss dem zuständigen Standesamt umgehend angezeigt werden.

Juden sind damit verpflichtet, zum Beispiel bei Schriftverkehr einen dieser Namen anzugeben, der sie eindeutig als Jude bzw. Jüdin ausweist. Damit soll verhindert werden, dass Juden nicht sofort als Juden zu erkennen sind.
(OV)

Belege
Weiterführende Informationen
  • Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, S. 1044
Empfohlene Zitierweise
„Zwang zum Vornamenszusatz für alle jüdischen Personen, 17. August 1938“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/2569> (Stand: 17.4.2020)
Ereignisse im Juli 1938 | August 1938 | September 1938
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