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Bericht der Ersten Kammer des Hessischen Landtags zur Verfassungsreform, 21. Januar 1911

In Fragen der Verfassungsreform im Großherzogtum Hessen stehen sich drei Vorlagen gegenüber: 1. die Vorlage der Regierung, 2. die Beschlüsse der Zweiten Kammer des Hessischen Landtags und 3. die Beschlüsse des Gesetzgebungsausschusses der Ersten Kammer des Landtags. Nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer wird die Möglichkeit abgelehnt, dass die Regierung mithilfe der Ersten Kammer und einer Minderheit der Zweiten Kammer einen Haushalt zustande bringen könne. „Dagegen wird die Bepackung des Budgets mit einem Posten, der mehr als 200.000 Mark Ausgaben verlangt, ausgeschlossen und eine besondere Gesetzesvorlage dafür vorgesehen, außer wenn es sich um die Erfüllung des 1896 mit Preußen abgeschlossenen Vertrages über die Eisenbahngemeinschaft handelt.“ Der Vorschlag der Regierung, die Erste Kammer um sechs Mitglieder zu vermehren, wird gestrichen. Im Fall des Erlöschens einer standesherrlichen Familie wird die Berufung aus den Agnaten der noch nicht vorgesehenen Familien vorgesehen. Als überflüssig abgelehnt wird die von der Zweiten Kammer gewünschte Berufung eines Vertreters der Arbeiterschaft in die erste Kammer. Das sogenannte romanische Verfahren für die zweiten Wahlen, das die Regierung vorgeschlagen hatte, wird durch eine Stichwahl nach Vorbild der Reichstagswahlen ersetzt.
(OV)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Bericht der Ersten Kammer des Hessischen Landtags zur Verfassungsreform, 21. Januar 1911“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3092> (Stand: 21.1.2021)
Ereignisse im Dezember 1910 | Januar 1911 | Februar 1911
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